1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen des Unternehmens mit anderen Unternehmen und Verbrauchern (Vertragspartnern), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen sind, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn das Unternehmen bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absenden.

2. Vertragsabschluss

Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird das Unternehemen in dem Bestätigungsschreiben besonders hinweisen.

3. Zahlung

Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet. Wird durch das Unternehmen keine Rechnung gestellt, hat unmittelbar nach Lieferung bzw. nach Erhalt der Ware durch den Käufer eine Abrechnung mit Gutschrift zu erfolgen. Das Zahlungsziel beträgt in diesen Fällen 2 Wochen nach Erhalt der Ware. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Unternehmen, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Bei Nichtzahlung werden alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen miteinander verrechnet. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Unternehmen nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

4. Preisfestsetzung

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist das Unternehmen berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.

5. Haftung

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit

  • bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
  • wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
  • nach dem Produkthaftungsgesetz

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Mängelrügen / Mangelansprüche

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang geltend gemacht werden. Das Unternehmen haftet nur für grobes Verschulden und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung  bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen dem Unternehmen gegenüber nicht zu Annahmeverweigerung. Ist die Ware verarbeitet, entfällt jede Gewährleistung. Gegenüber Untenehmen ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen.

7. Erfüllungsort

Die Geschäftsräume des Unternehmens sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Unternehmen, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

8. Lieferung

Das Unternehmen ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände- auch bei Lieferanten des Unternehmens – unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist das Unternehmen für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferfrist frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird das Unternehmen den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen das Unternehmen auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung des Unternehmens seitens ihrer Vorlieferanten ist das Unternehmen von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können vom Unternehmen dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Der Versand – auch innerhalb des Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen des Unternehmens befördert. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Das Unternehmen wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt das Unternehmen auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

9. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

10. Leistungsstörungen

Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist, und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Das Unternehmen kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstehenden Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Käufers kann das Unternehmen die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. Das Unternehmen kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die das Unternehmen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diese hat oder künftig erwirbt, Eigentum des Unternehmens. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt das Unternehmen Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert, der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt das Unternehmen das Eigentum an der neuen Sache, der Käufer verwahrt diese für das Unternehmen. Der Käufer hat die dem Unternehmen gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Das Unternehmen ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Waren, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Warenveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung  hergestellten Ware schon jetzt an das Unternehmen ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen das Unternehmen durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Unternehmens an den veräußerten Waren entspricht, an das Unternehmen ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmens stehen, zusammen mit anderen, nicht dem Unternehmen gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an das Unternehmen ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Unternehmen auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Unternehmen die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird das Unternehmen die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

12. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann das Unternehmen am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt das Unternehmen mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Das Unternehmen oder die Inkassostelle können Klage nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Unternehmen) zuständig.
Gerichtsstand ist Gotha.

13. Anwendbares Recht

Für Lieferungen in das Ausland gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften der
Bundesrepublik Deutschland.